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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1 Die IP-Intercom erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. AGB des Vertragspartners finden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der IP‑Intercom Anwendung.

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2. Vertragsschluss, Vertragszweck

2.1 Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 ff BGB.). Erfolgt die Leistung durch die IP‑Intercom, ohne dass dem Vertragspartner vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

2.1 Art und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich gemäß der folgenden Rang- und Reihenfolge aus

  • dem jeweiligen Vertrag ggf. nebst Leistungsverzeichnis,
  • der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung,
  • der Bedienungsanleitung.

Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung können jederzeit bei der IP‑Intercom eingesehen werden.

2.3 Angebote der IP‑Intercom sind stets unverbindlich und freibleibend. Dies gilt ebenso für Website-Inhalte der IP‑Intercom. Die IP‑Intercom ist berechtigt, ihre Angebote bis zum Zugang der Annahmeerklärung durch den Vertragspartner ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragsdurchführung gegebenenfalls zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur Erfüllung des Schuldverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

2.5 Vor Durchführung des jeweiligen Vertrages benennt der Vertragspartner einen verantwortlichen Ansprechpartner, der bei der Vertragsdurchführung mitwirkt, sowie diesbezüglich verbindliche Entscheidungen treffen kann. Entscheidungen sind stets zu dokumentieren.

2.6 Der Vertrag bzw. das Leistungsverzeichnis beruht auf den vom Vertragspartner angegebenen funktionalen Anforderungen, insbesondere auf den von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen Einsatz- und Systemumgebungen.

3. Preise, Nachlässe, Stornokosten

3.1 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrages ggf. nebst Leistungsverzeichnis. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer, Zoll sowie Gebühren bei Exportlieferung und anderer öffentlicher Abgaben.

3.3 Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.

3.4 Hat die IP‑Intercom die Inbetriebnahme übernommen, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

3.5 Der Mindestbestellwert für Lieferungen beträgt 100,00 € pro Auftrag. Für Aufträge mit einem Bestellwert unter 100,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 €.

3.6 Die IP‑Intercom ist berechtigt, geänderte Preise für Bestellungen zu berechnen, wenn aufgrund von Kostenerhöhungen entsprechende Preisänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und der Lieferung in den Preislisten entstehen. Mit Erscheinen neuer Preislisten verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit.

3.7 Nachlässe werden von der IP‑Intercom unter dem Vorbehalt gewährt, dass Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 4.3 eingehalten werden.

3.8 In Fällen von Stornierungen aus Kulanzgründen werden dem Vertragspartner die daraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vom Vertragspartner veranlasste Vertragsanpassungen, soweit die IP‑Intercom mit diesen einverstanden ist.

3.9 Kündigt der Vertragspartner Werk- bzw. Werklieferungsverträge vor Vollendung des Werkes ohne wichtigen Grund, so hat der Vertragspartner die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu entrichten. In diesen Fällen wird zusätzlich eine pauschale Vergütung in Höhe von sieben % auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung fällig. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, einen geringeren Anspruch nachzuweisen.

4. Zahlungen

4.1 Zahlungen auf Rechnungen der IP‑Intercom können mit schuldbefreiender Wirkung an die CB-Bank GmbH mit der IBAN: DE46 7429 0100 0321 0639 36 und der BIC: CBSRDE71XXX geleistet werden.

4.2 Schecks sind direkt an IP‑Intercom, Poststr. 24/3, 88416 Ochsenhausen, unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auszustellen.

4.3 Rechnungen der IP‑Intercom sind ohne gesonderte Vereinbarungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zu bezahlen.

4.4 Nach Fälligkeit der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die IP‑Intercom bleibt das Recht vorbehalten, ggf. einen höheren Schaden geltend zu machen.

4.5 Für Sonderbauten wird bei Auftragserteilung eine Vorkassezahlung von 50% fällig; die Fälligkeit der Restsumme unterliegt der individuellen Vereinbarung.

4.6 Sollten nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, dass der Vertragspartner seinen Pflichten gegenüber der IP‑Intercom nicht mehr nachkommen kann, insbesondere bedingt durch Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 1 InsO, so kann die IP‑Intercom vom entsprechenden Vertrag zurücktreten und / oder ein Inkassounternehmen beauftragen, dessen Kosten der Vertragspartner zu tragen hat. Über eine drohende Zahlungsunfähigkeit wird der Vertragspartner die IP‑Intercom frühzeitig informieren. In diesen Fällen ist der IP‑Intercom vorbehalten, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder -versicherers auszuführen oder zu erbringen. Dies gilt ebenso für alle weiteren Leistungen.

4.7 Vereinbarungen über Zahlungsziele können für alle noch offenen Forderungen widerrufen und sofort fällig gestellt werden, wenn der Vertragspartner eine fällige Forderung ganz oder teilweise nicht ausgleicht. Das Widerrufsrecht kann auch auf Skontovereinbarungen ausgedehnt werden.

4.8 Für noch nicht ausgeführte Lieferungen kann Lastschrift, Nachnahme oder Vorkasse verlangt werden.

4.9 Bei Erteilung eines SEPA-Basis- oder Firmenlastschrift-Mandats erhält der Vertragspartner einen Tag vor Fälligkeit der Rechnung die Ankündigung der Belastung mittels Lastschrift. Kosten, die durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs oder die Nichteinlösung entstehen, sind vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die IP‑Intercom die Erstattung oder Nichteinlösung zu vertreten hat.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Wegen Sach- und / oder Rechtsmängeln kann der Vertragspartner nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind oder offensichtlich berechtigte Mängelrügen vorliegen.

5.2 Die IP‑Intercom ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten, wenn sich der Vertragspartner mit dem Ausgleich dieser in Verzug befindet. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte sowie eine vereinbarte Vorkassenzahlung.

5.3 Zahlungen können nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten werden.

5.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners, welches nicht auf einem Recht, aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

6. Lieferungen und Leistungen

6.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Lieferungen unverzüglich auf Unversehrtheit, Vollständigkeit sowie äußerlich erkennbare Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Mängelrügen sind unverzüglich bei der IP‑Intercom geltend zu machen. Andernfalls gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, der Mangel war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung nicht erkennbarer Schäden hat der Kunde diese unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage, nachdem er von diesen Kenntnis erlangt hat, der IP‑Intercom anzuzeigen.

6.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

6.3 Inbetriebnahmeleistungen werden gemäß „Voraussetzungen für Inbetriebnahmen durch den Servicetechniker“ der IP‑Intercom erbracht. Dies gilt ebenso für den Zeit- und Fahrtaufwand.

7. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug

7.1 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrags nach Ziffer 2.1, insbesondere mit Zugang der Auftragsbestätigung / des Bestätigungsschreibens. Soweit Fristen und Termine schriftlich vereinbart wurden, sind sie sind verbindlich.

7.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt voraus, dass der Vertragspartner seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen oder Pläne nicht rechtzeitig vorlegt, erforderliche Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt oder Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, so ist die IP‑Intercom berechtigt, Liefer- und Leistungstermine entsprechend hinauszuschieben. Ferner wird vorausgesetzt, dass für die IP‑Intercom notwendige Lieferungen und Leistungen durch ihre jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erfolgen.

7.3 Fristen, innerhalb welcher Inbetriebnahmeleistungen zu erbringen sind, bedürfen gesonderter Vereinbarungen.

7.4 Bei Verzögerung der Leistung, die die IP‑Intercom zu vertreten hat, hat der Vertragspartner im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen ein Rücktrittsrecht.

7.5 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners, ist die IP‑Intercom berechtigt, diesem schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der jeweiligen Lieferung und / oder Leistung zu setzen. Sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, so berechtigt dies die IP‑Intercom zur Forderung einer Schadenspauschale in Höhe von 35% des Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferung und / oder Leistung anstelle der Lieferung und / oder Leistung. Bei entsprechendem Nachweis durch den Vertragspartner kann die Schadenspauschale niedriger angesetzt bzw. ganz ausgeschlossen werden.

8. Liefer- und Leistungszeit

8.1 Die Lieferzeit für Standardprodukte der IP‑Intercom beträgt bis zu 12 Wochen, gerechnet nach Abgang von unserem Werk. Für Sonderanfertigungen werden Liefertermine mit der Auftragsbestätigung benannt.

8.2 Bei Hindernissen von absehbarer Dauer, die die IP‑Intercom nicht zu vertreten hat, insbesondere Aussperrungen oder Streiks, verlängern sich die Lieferungen und / oder Leistungen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase.

8.3 Die IP‑Intercom verpflichtet sich, ihren Vertragspartner über etwaige Nichtbelieferungen umgehend zu informieren. Gegenleistungen sind in diesen Fällen unverzüglich zurückerstatten.

9. Höhere Gewalt, Rücktrittsrecht

9.1 Für Unmöglichkeit der Lieferungen und Leistungen oder für Liefer- / Leistungsverzögerungen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die die IP‑Intercom nicht zu vertreten hat.

9.2 Sollte das Festhalten am Vertrag für eine der Vertragsparteien, aufgrund der Dauer eines unvorhersehbaren Hindernisses nicht mehr zumutbar sein, so hat jede Partei das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen für beide Seiten ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. Technische Änderungen, Pflichten des Vertragspartners

10.1 Zumutbare technische Änderungen sind zulässig, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken und nicht zu Verschlechterung führen.

10.2 Soweit die IP‑Intercom im Zuge erbrachter Inbetriebnahmeleistungen Software aufspielt, führt sie vorsorglich eine Datensicherung durch. Sollte der Vertragspartner Änderungen an diesen Systemen vornehmen wollen, obliegt diesem die Sicherung seiner Daten. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung der IP‑Intercom für etwaigen Datenverlust auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien.

10.3 Der Vertragspartner hat die IP‑Intercom über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich schriftlich zu informieren. Das gleiche gilt für Änderungen des Einsatzumfeldes und / oder der Systemumgebung. Ergeben sich hier Änderungen, so kann die IP‑Intercom Vergütung für den von ihr erbrachten Mehraufwand verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der IP‑Intercom vorbehalten. Die Berechnung der Vergütung für Mehraufwand erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen.

11. Elektro- und Infrastrukturplanungen

Leistungen in Form von Elektro- und Infrastrukturplanungen sind grundsätzlich Sache des Vertragspartners.

12. Nutzungsrechte

12.1 Die IP‑Intercom behält sich vor, technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen, soweit diese angemessen sind und nicht zur negativen Beeinträchtigung von Leistungen führen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die IP‑Intercom unverzüglich über unberechtigten Zugriff in seinem Bereich zu unterrichten, sobald er Kenntnis von diesem erlangt hat. Dies gilt auch, wenn der unberechtigte Zugriff nur droht oder bereits erfolgt ist.

12.2 Durch schriftlichen Widerruf kann die IP‑Intercom dem Vertragspartner das Nutzungsrecht in Bezug auf Software entziehen, wenn dieser gegen wesentliche Auflagen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Nach erfolgtem Widerruf hat der Vertragspartner uns die Einstellung der Nutzung, binnen 8 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung, schriftlich zu bestätigen.

13. Software

13.1 Der Vertragspartner erhält das nicht ausschließliche Recht an von der IP‑Intercom bereitgestellter Standardsoft- und Firmware, diese für interne Zwecke vereinbarungsgemäß zu nutzen. Gehört zur Bereitstellung bzw. Lieferung von Hardware eine für ihren Betrieb erforderliche Software, so beschränkt sich das einfache Nutzungsrecht auf den Betrieb dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der IP‑Intercom.

13.2 Eingeräumte Nutzungsrechte unterliegen bis zur Begleichung der dafür geschuldeten Vergütung dem Vorbehalt, dass die IP‑Intercom für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung ihrer bereitgestellten Leistungen untersagen kann. Falls die Begleichung einer etwaigen Forderung unzumutbar lange dauern sollte, kann die IP‑Intercom mit ausdrücklicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

13.3 Bei einer Übertragung von Rechten an Dritte hat dies schriftlich unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte zu erfolgen, sofern der Vertragspartner zur Übertragung berechtigt ist und auch die ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten auferlegt. Im Falle einer entsprechenden Übertragung ist uns dies schriftlich zu bestätigen.

14. Sachmängel

14.1 Sofern die Beschaffenheit wegen unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, sind Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass diese Umstände nicht ursächlich für den angezeigten Schaden sind.

14.2 Beim Verkauf von gebrauchten Sachen ist die Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Ansprüche des Vertragspartners wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit bleiben unberührt.

14.3 Zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen hat der Vertragspartner nachzuweisen, dass die Lieferung und / oder Leistung durch die IP‑Intercom erfolgt ist.

14.4 Bei Sachmängeln hat der Vertragspartner diese in detaillierter nachvollziehbarer Form der IP‑Intercom unter Angabe aller hierfür erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.

14.5 Sofern dem Vertragspartner Sachmängelansprüche zustehen, ist die IP‑Intercom berechtigt, nach ihrer Wahl, innerhalb einer angemessenen Frist entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache durchzuführen. Die Interessen des Vertragspartners werden bei der Wahl der Nacherfüllung angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Sachen gehen in das Eigentum der IP‑Intercom über.

14.6 Der Vertragspartner kann nach gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern, vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen, falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder aus anderen Gründen nicht durchführbar sein sollte. Etwaige Ansprüche sind binnen 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme geltend zu machen.

14.7 Bei Rücktritt des Vertragspartners wird die IP‑Intercom die mangelhafte Sache zurücknehmen und bereits geleistete Vergütung abzüglich des Nutzungsersatzes zurückzahlen. Der Berechnung von Nutzungsersatz wird grundsätzlich eine lineare Abschreibung über einen Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, ggf. einen kürzeren Nutzungszeitraum nachzuweisen.

14.8 Sachmängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, insbesondere bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, arglistigem Verschweigen gemäß § 438 Abs. 3 BGB und Baumängeln gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sonstige gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit bleiben abweichend hiervon unberührt.

14.9 Falls der Vertragspartner zu vertreten hat, dass die Nacherfüllung an einem anderen Ort stattfindet als dem ursprünglichen Erfüllungsort, so hat dieser, wenn nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen zu tragen. Im Übrigen bleibt § 439 BGB unberührt.

14.10 Die IP‑Intercom ist berechtigt, eine Vergütung für Aufwendungen zu verlangen, soweit diese aus der unberechtigten Aufforderung des Vertragspartners resultieren, einen Mangel zu beseitigen.

14.11 Bei etwaigen Sachmängeln hat der Vertragspartner die IP‑Intercom bei der Beseitigung von Mängeln – sofern erforderlich – zu unterstützen.

14.12 Ansprüche auf Sachmängelbeseitigung entfallen, wenn der Vertragspartner zu vertreten hat, dass sich die Lieferung / Leistung ändert und die Nacherfüllung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch etwaige Änderungen entstehenden Mehrkosten der Nacherfüllung zu tragen.

14.13 Bei unerheblichen Mängeln steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht und kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.

15. Aufstellung und Montage

15.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen hat der Vertragspartner für die Aufstellung und Montage auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1) Energie und Wasser am Erfüllungsort;
2) verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Auftragsmaterialien, insbesondere für Werkzeuge;
3) angemessene Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen;
4) ggf. Schutzausrüstung für das Montagepersonal.

15.2 Der Vertragspartner hat Aufstellungs- oder Montageplätze sowie die Anfahrtswege zu diesen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Die IP‑Intercom ist berechtigt, Kosten für Mehraufwendungen, insbesondere Verzögerungen bei der Inbetriebnahme, dem Vertragspartner in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen.

16. Aufstellung und Montage

16.1 Rücksendungen erfolgen stets auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners, es sei denn, die IP‑Intercom hat den Rücksendungsgrund zu vertreten.

16.2 Rücksendungen mangelfreier Lieferungen werden mit 35% Kostenbeteiligung des Nettowarenwertes berechnet, sofern der Rücknahme schriftlich von IP‑Intercom zugestimmt wurde.

16.3 Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

16.4 Die IP‑Intercom kann nach ihrer Wahl entweder Gutschriften erteilen oder Rückerstattungen in ursprünglicher Zahlungsform leisten, soweit aus Kulanzgründen Ware zurückgenommen wird. 35% des Gesamtrechnungsbetrages werden für Verwaltungskosten und Prüfung in Abzug gebracht.

16.5 Stornierungen bedürfen der Schriftform.

17. Gefahrübergang

17.1 Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei frachtfreier Lieferung ab dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, bei der im Falle der Versendung auf Wunsch des Vertragspartners die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person; erfolgt.

17.2 Im Übrigen bleibt § 446 S. 3 BGB unberührt.

18. Gewerbliche Schutzrechte, Rechtsmängel, Verjährung

18.1 Sofern ein Dritter aufgrund der von der IP‑Intercom zu vertretenden Verletzung von gewerblichen Schutz- und / oder Urheberrechten gegen den Vertragspartner der IP‑Intercom berechtigte Ansprüche erhebt, erwirkt die IP‑Intercom innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten und nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht für betreffende Produkte oder eine derartige Änderung, dass Schutzrechte nicht mehr verletzt werden. Die Interessen des Vertragspartners werden dabei angemessen berücksichtigt. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Gewährleistungsfrist nach Ziff. 14.8 überschritten wird.

18.2 Der Vertragspartner hat die IP‑Intercom unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch binnen 8 Werktagen über Ansprüche nach Ziff. 18.1 in Kenntnis zu setzen und eine Verletzung nicht anzuerkennen. Andernfalls gelten die Verpflichtungen nach Ziff. 18.1 nicht. Mit der Einstellung der Nutzung oder des Vertriebs betreffender Produkte ist keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung verbunden. Dies hat der Vertragspartner bei Nutzungseinstellung dem Dritten gegenüber schriftlich mitzuteilen. Soweit der Vertragspartner die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die IP‑Intercom ausgeschlossen.

18.3 Sollte die IP‑Intercom innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht im Stande sein seinen Verpflichtungen nach Ziff. 18.1. nachzukommen, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

18.4 Sollten Verletzungen von Schutzrechten vorliegen, gelten für Ansprüche des Vertragspartners im Übrigen die Bestimmungen gemäß Ziff. 19.10 entsprechend. Sonstige Ansprüche gegen die IP‑Intercom und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

18.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln richten sich nach der Ziff. 14.8 dieser AGB. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziff. 14.6.

19. Haftung, Schadensersatz

19.1 Die IP‑Intercom wird - bei Implementierung von Software - eine Datensicherung nach der Inbetriebnahmeleistungen durchführen. Werden durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen Veränderungen an Systemen vorgenommen, haftet die IP‑Intercom bei einfacher Fahrlässigkeit für etwaigen Datenverlust nach den Ziff. 19.3 i. V. m. Ziff. 19.4 bis 19.6 für denjenigen Aufwand, der für die angemessene Ausfallvorsorge in Bezug auf technische Komponenten durch den Kunden erforderlich ist, wie eine ordnungsgemäße Datensicherung.

19.2 Für gefälligkeitshalber durchgeführte Leistungen für Elektroplanungen sind Ansprüche ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

19.3 Soweit leichte Fahrlässigkeit vorliegt, haftet die IP‑Intercom bei Sach- und Vermögensschäden für vertragstypische und vorhersehbare Schäden, es sei denn, sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen verletzen keine wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist bzw. deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit sowie für entfernte Folgeschäden ausgeschlossen.

19.4 Die Haftung für Schadensfälle ist auf den jeweiligen Vertragswert begrenzt. In Fällen von Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung der IP‑Intercom beschränkt auf den Deckungsumfang ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, soweit Deckungsschutz in branchenüblichem Umfang besteht.

19.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten von Angestellten, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern der IP‑Intercom.

19.6 Für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen entsprechend.

19.7 Für die Verjährung der Haftung gilt Ziff. 14.8 entsprechend.

19.8 Die IP‑Intercom haftet dem Vertragspartner stets auf Schadensersatz für die von ihr und ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

19.9 Schadensersatzansprüche sind vom Vertragspartner binnen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend zu machen. Die Verjährungsfrist gilt nicht, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seitens der IP‑Intercom vorliegt.

19.10 Für Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gegen die IP‑Intercom gelten die Ziff. 14.8 und 19.9 entsprechend.

19.11 Sollte der Vertragspartner Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle eines Schadensersatzes geltend machen wollen, gelten vorstehende Haftungsbeschränkungen entsprechend.

20. Export

20.1 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Vertragspartner anfallende Zölle, Gebühren und sonstigen Aufwendungen, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart ist.

20.2 Verantwortung zur Prüfung der Exportfähigkeit von Waren der IP‑Intercom sowie die Einhaltung nationaler Bestimmungen des jeweiligen Exportlandes liegen beim Vertragspartner, soweit dieser eine entsprechende Bestellung aufgibt.

21. Eigentumsvorbehalt

21.1 Die IP‑Intercom behält sich das Eigentum sowie die Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Planungen sowie unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Modellen und Zeichnungen uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch die IP‑Intercom zugänglich gemacht werden.

21.2 Das Erlöschen des Eigentumsrechts der IP‑Intercom, bei Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Vertragspartner gemäß § 950 BGB zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet, die nicht der IP‑Intercom gehören, so erwirbt die IP‑Intercom Miteigentum an der neuen Sache. Dieser richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den übrigen verbundenen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für aus der Verarbeitung entstehende Sachen.

21.3 Im Falle des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner seine Forderungen daraus bereits jetzt an uns ab, ganz gleich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung verkauft wird. Sollte Vorbehaltsware nach Verarbeitung und Vermischung mit anderen, nicht im Eigentum der IP‑Intercom stehenden Sachen weiterveräußert werden, wird eine entsprechende Forderung im angemessenen Wertverhältnis zum Miteigentum an die IP‑Intercom abgetreten. Trotz Abtretung ist der Vertragspartner solange zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt, bis die IP‑Intercom das Recht zur Einziehung schriftlich widerruft. Die Einziehungsbefugnis der IP‑Intercom bleibt in jedem Fall unberührt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und die Schuldner der abgetretenen Forderungen samt aller nötigen Informationen der IP‑Intercom mitzuteilen.

21.4 Mit Ausgleich aller Forderungen der IP‑Intercom geht das Eigentum an der Vorbehaltsware automatisch auf den Vertragspartner und abgetretene Forderungen auf den Käufer über.

21.5 Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sowie von Pfändungen hat der Vertragspartner die IP‑Intercom samt notwendiger Informationen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs von Pfändungsgläubigern und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, sind vom Vertragspartner zu tragen.

21.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die IP‑Intercom berechtigt, Vorbehaltsware – auch aus anderen Vertragsverhältnissen stammende – zurückzufordern. Eine Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.

21.7 Vorbehaltsware hat der Vertragspartner unentgeltlich zu verwahren und sie gegen versicherungstechnisch übliche Gefahren angemessen zu versichern. Entschädigungsansprüche, die ihm in diesem Zusammenhang gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zum Ersatz Verpflichtete zustehen, tritt dieser bereits jetzt an die IP‑Intercom in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab, welche die IP‑Intercom hiermit annimmt.

22. Nebenabreden, Sonstiges

Sämtliche zwischen der IP‑Intercom und dem Vertragspartner bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in dem geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen schriftlich niedergelegt. Angestellte der IP‑Intercom sind nicht befugt, mündliche Vertragsvereinbarungen zu treffen, die von der schriftlichen abweichen.

22.1 Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge sind stets schriftlich zu vereinbaren. Textform (126b BGB) genügt dieser Schriftformerfordernis, es sei denn, es ist ausdrücklich Schriftform vereinbart worden. Mündliche Absprachen gelten nur, soweit die IP‑Intercom diese innerhalb von 7 Kalendertagen in Textform bestätigt.

22.2 Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich einzustufende Informationen im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis, verpflichten sich die Vertragsparteien Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung endet nicht vor Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information. Diese Verpflichtung haben die Vertragsparteien auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten aufzuerlegen.

22.3 Diese AGB gelten für sonstige Vertragsleistungen, insbesondere Service- und Wartungsverträge, ergänzend und nachrangig gegenüber den für den jeweiligen Vertrag vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen.

23. Gerichtsstand, anwendbares Recht

23.1 Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen vereinbaren die Vertragsparteien den Geschäftssitz der IP-Intercom. Die IP‑Intercom ist berechtigt, Klage gegen den Vertragspartner an dessen Geschäftssitz zu erheben.

23.2 Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

24. Salvatorische Klausel

Sollten Teile der mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so behalten übrige Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Unwirksame Teile von Vereinbarungen sind in der Weise zu ersetzen, dass der bei Vertragsschluss bezweckte Erfolg am ehesten erreicht wird.

Stand: Januar 2023